3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 489.00, zusammen Fr. 2'489.00, werden der Privatklägerin auferlegt. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'370.00 zu bezahlen. - 17 - 3.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.