7.3. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.