Bei einer Entschädigung von Fr. 0.50 pro kopierte Seite (§ 13 Abs. 3 AnwT) ergäbe dies Fotokopien im Umfang von 730 Seiten, was mehr ist als die gesamten Untersuchungsakten umfassen. Daher ist die Höhe der Entschädigung festzusetzen. - 16 -