7.2.2. Mit Kostennote vom 23. November 2020 (act. 223) macht der Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt einen Aufwand von 21.55 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 449.30, zzgl. die Mehrwertsteuer, geltend. Es fehlt der Kostennote jedoch eine genaue und nachvollziehbare Aufstellung der einzelnen Aufwendungen. Auch nicht nachvollziehbar und auffallend hoch sind die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von Fr. 365.50. Bei einer Entschädigung von Fr. 0.50 pro kopierte Seite (§ 13 Abs. 3 AnwT) ergäbe dies Fotokopien im Umfang von 730 Seiten, was mehr ist als die gesamten Untersuchungsakten umfassen.