7.2. 7.2.1. Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten seiner Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, zumal die Anträge zum Zivilpunkt keinen besonderen Aufwand verursacht haben und die Privatklägerin deshalb nicht entschädigungspflichtig wird (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO).