Weg und kurze Nachbesprechung: 4.5 Stunden). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und - 15 - praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf gerundet Fr. 5'370.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. 6.3. Die vollständig unterliegende Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).