Der Kostennote fehlt eine genaue Aufstellung, wie dieser Aufwand zustande gekommen ist. In Klammern macht der Verteidiger diesen Aufwand geltend für "Besprechungen, Aktenstudium, polizeiliche Einvernahme, Ausfertigung Plädoyer", aber konkret nachvollziehen lässt sich der Aufwand nicht. Insbesondere ist seit der Berufungsanmeldung keine polizeiliche Einvernahme mehr erfolgt. Auch erscheinen die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von Fr. 200.00 auffallend hoch, zumal die Entschädigung für eine kopierte Seite Fr. 0.50 beträgt (§ 13 Abs. 3 AnwT). Entsprechend ist die Höhe der Entschädigung festzusetzen.