Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 6.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. März 2023 eine Kostennote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von insgesamt 20.5 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 253.30, zzgl. Mehrwertsteuer, geltend macht.