weder ein Rechtsmittel erhoben noch Anträge im Berufungsverfahren gestellt. Entsprechend hat die Privatklägerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 2'000.00 wird an die Kosten angerechnet. 6.2. 6.2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Privatklägerin die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).