5. Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen ist, fehlt es bereits am Erfordernis der Widerrechtlichkeit der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR. Entsprechend ist die Zivilforderung (Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00) abzuweisen. In Bezug auf den vor Vorinstanz und mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2021 geltend gemachten Schadenersatz für Kosten für ein Arztzeugnis sowie für die Wegkosten wurde die Berufung in diesen Punkten anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen (Berufungsbegründung Privatklägerin, S. 1).