Sodann lässt die Formulierung in der E-Mail vom 24. März 2019 auch den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit der Formulierung, eine Kopie des Schreibens an seinen Anwalt zu senden, seine Aufforderung gegenüber der Privatklägerin, sich an die Rechtsordnung zu halten, bestärken wollte. Mithin kann im Weiterleiten der E-Mail keine (eventual-)vorsätzliche Handlung des Beschuldigten, die Privatklägerin bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens zu bezichtigen, erblickt werden. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB scheitert demnach am Fehlen des subjektiven Tatbestands.