Einziges Ziel der Weiterleitung der Email bestand zweifellos darin, seinen Anwalt auf dem Laufenden zu halten und ihn darüber zu informieren, was zwischen ihm und der Privatklägerin kommuniziert wird, da die beiden seit dem Heckenbrand offenbar in einem (Rechts-)Streit stehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Sodann lässt die Formulierung in der E-Mail vom 24. März 2019 auch den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit der Formulierung, eine Kopie des Schreibens an seinen Anwalt zu senden, seine Aufforderung gegenüber der Privatklägerin, sich an die Rechtsordnung zu halten, bestärken wollte.