4.4. Vorliegend hat der Beschuldigte mit der E-Mail vom 24. März 2019 Informationen an seinen Anwalt weitergeleitet, von denen er wusste, dass sie die Privatklägerin in ihrer sittlichen Ehre herabsetzen. Allerdings kann beim Beschuldigten kein Wille erkannt werden, dass er den Ruf der Privatklägerin gegenüber seinem Anwalt schädigen wollte. Einziges Ziel der Weiterleitung der Email bestand zweifellos darin, seinen Anwalt auf dem Laufenden zu halten und ihn darüber zu informieren, was zwischen ihm und der Privatklägerin kommuniziert wird, da die beiden seit dem Heckenbrand offenbar in einem (Rechts-)Streit stehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25).