Diese Zuschreibungen sind ehrenrührig. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin damit gedroht hat, diese Informationen an ihren beruflichen Vorgesetzten weiterzuleiten, falls sie es künftig nicht unterlassen sollte, den Dritten zu bedrohen und zu terrorisieren. Würde es sich dabei nicht um eine Information handeln, die geeignet ist, die Privatklägerin als Person herabzusetzen und deshalb ihre Kündigung zu bewirken, hätte die Androhung ihr Handlungsziel von vornherein verfehlen müssen.