Der Vorwurf, jemand bedrohe eine andere Person, berührt dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Wer andere bedroht und terrorisiert, um eigene Anliegen durchzusetzen, benimmt sich nicht so, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Diese Aussage enthält den Vorwurf strafbaren Verhaltens und die Behauptung, die Privatklägerin habe die Persönlichkeitsrechte eines Dritten bewusst und gewollt verletzt. Diese Zuschreibungen sind ehrenrührig.