Bezüglich des massgeblichen Ehrbegriffs kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.7.1.3.). Der Vorwurf der Drohung betrifft eine im Strafgesetzbuch als Straftat umschriebene Handlungsweise. Die Behauptung, jemand habe vorsätzlich eine Straftat begangen, beschlägt die sittliche Ehre (vgl. z.B. BGE 132 IV 115; 118 IV 250 f.). Auch wenn dem Beschuldigten im Einzelnen nicht bekannt gewesen sein dürfte, wie eine Drohung im Strafgesetzbuch definiert ist, musste er die Tragweite seines Vorwurfs erkennen. Der Vorwurf, jemand bedrohe eine andere Person, berührt dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.