Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). In subjektiver Hinsicht muss der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. 4.2. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 29 ff.).