181 StGB). So oder anders beschlägt das "Terrorisieren und Bedrohen" einer Person bzw. die Aufforderung, solches zu unterlassen, nicht den Bereich der rechtlich geschützten Willens- und Handlungsfreiheit des Adressaten. Es kann und muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich dieser einer solchen Aufforderung auch ohne diese an die Rechtsordnung halten und sich weder strafbar noch persönlichkeitsverletzend verhalten würde. Die Vorinstanz hat deshalb den Beschuldigten zu Recht vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen.