3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 3.2. Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Ein Teil der Lehre betont, dass Art. 181 StGB (nur) die "rechtlich garantierte" Freiheit gewährleiste bzw. dass es für die Annahme einer Nötigung eines Angriffs - 11 -