2.5. Die Privatklägerin machte anlässlich der mündlichen Berufungsbegründung vor Schranken im Wesentlichen geltend, dass sie guten Grund gehabt habe, E. zu kontaktieren und ihn mit dem aktenkundigen Täuschungsmanöver zu konfrontieren. Sie habe E. jedoch nie strafrechtlich relevant bedroht oder belästigt, sondern es sei aufgrund der Umstände ihr gutes Recht gewesen, ihn zu kontaktieren. Der Beschuldigte habe mit seiner Drohung eben dieses Verhalten der Privatklägerin unterbinden wollen und sie damit in ihrer rechtmässigen Freiheit eingeschränkt, was rechtlich als Nötigung zu qualifizieren sei (Berufungsbegründung Privatklägerin, S. 2 f.).