Dieser könne bestätigen, dass die Privatklägerin ihn selber und E. unter Druck gesetzt habe. Ohne die entsprechenden Abklärungen könnten weder eine Notwehrhilfe noch der Wahrheitsbeweis verneint werden. Der Wahrheitsbeweis könne auch auf andere Weise als durch eine rechtskräftige Verurteilung erbracht werden (Berufungsbegründung Beschuldigter, S. 6 ff.).