2.4. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, auf eine schriftliche Bestätigung von E. abgestellt zu haben, wonach ihn die Privatklägerin weder terrorisiert noch bedroht habe, ohne diesen als Zeugen einzuvernehmen. Es gebe denn auch Anzeichen dafür, dass die Bestätigung gar nicht durch E. verfasst worden und dieser von der Privatklägerin dazu aufgefordert, gedrängt oder von dieser sogar bedroht worden sei, die Bestätigung zu unterzeichnen. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, G. als Zeugen zu befragen. Dieser könne bestätigen, dass die Privatklägerin ihn selber und E. unter Druck gesetzt habe.