Der Beschuldigte könne zwar zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen werden, weil er E. vor der Privatklägerin habe schützen wollen, der Wahrheitsbeweis scheitere jedoch daran, dass der Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass die Privatklägerin wegen strafbarer Handlungen, namentlich Drohungen, - 10 - verurteilt worden sei. Der Gutglaubensbeweis scheitere ferner daran, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, die ihm zugetragenen Anschuldigungen, wonach die Privatklägerin E. terrorisiere und bedrohe, zu überprüfen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.7).