E. 3.6.1.2.). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen übler Nachrede schuldig. Mit dem Vorwurf, die Privatklägerin habe einen Dritten terrorisiert und bedroht, habe er wissentlich und willentlich deren Ruf als ehrbarer Mensch verletzt. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten habe zudem als "Dritter" im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu gelten. Der Beschuldigte könne sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe berufen, habe doch die Privatklägerin E. weder terrorisiert noch bedroht. Der Beschuldigte könne zwar zum Entlastungsbeweis gemäss Art.