2.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei, was sie im Wesentlichen damit begründete, er habe die Privatklägerin nicht von einem Verhalten abhalten wollen, das im geschützten Bereich ihrer Willens- und Handlungsfreiheit gelegen habe. Es liege nicht im Rahmen der geschützten Willens- und Handlungsfreiheit einer Person, eine andere zu terrorisieren und ihr zu drohen. Die Annahme einer Nötigung scheitere aber auch daran, dass es dem Beschuldigten nicht verboten gewesen sei, sich mit einer solchen Information an den Vorgesetzten der Privatklägerin zu wenden, zumal auch ein Bezug zu deren Arbeitstätigkeit vorhanden gewesen sei (vorinstanzliches Urteil,