E. sei von der Privatklägerin zudem weder bedroht noch terrorisiert worden. Indem der Beschuldigte zudem die vorgenannte E-Mailnachricht seinem Rechtsvertreter gesandt habe, habe er die Privatklägerin bewusst bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt und sich damit der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.