Zum anderen habe er die Privatklägerin zur Begleichung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 31'000.00 bewegen wollen, die im Zusammenhang mit dem Heckenbrand gestanden habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass sein Vorgehen sowohl unerlaubt als auch inadäquat sei. Obwohl die Privatklägerin durch die E-Mail vom 24. März 2019 eingeschüchtert gewesen sei, habe sie den geforderten Schadenersatz nicht bezahlt. E. sei von der Privatklägerin zudem weder bedroht noch terrorisiert worden.