Der Beschuldigte leitete diese E-Mail auch tatsächlich an seinen Anwalt weiter (act. 206 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigen in diesem Kontext zunächst vor, sich der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er mit der Androhung, sich an den CEO zu wenden, bei der Privatklägerin Druck habe erzeugen wollen. Er habe sie zum einen dazu veranlassen wollen, E. nicht zu terrorisieren und zu drohen. Zum anderen habe er die Privatklägerin zur Begleichung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 31'000.00 bewegen wollen, die im Zusammenhang mit dem Heckenbrand gestanden habe.