39 f.). Da der Beschuldigte Zweifel an der von der Privatklägerin geltend gemachten Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit hegte, beauftrage er G. damit, sich von der Privatklägerin, die als Geschäftsstellenleiterin einer Bank arbeitete, einen Kundentermin geben zu lassen (act. 58, 231; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f. und 23). In der Folge gab sich G. als E. aus und liess sich von der Privatklägerin nach vorgängiger telefonischer Kontaktaufnahme mit dieser am 14. März 2019 verschiedene Terminvorschläge auf die E-Mailadresse von E. unterbreiten (act. 44, 58 f., 231; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9).