4. Am 30. März 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugen E., G. und H. statt. Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin hielten grundsätzlich an ihren Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Privatklägerin ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -8- 2. 2.1. Es ist vom folgenden, unbestrittenen Kernsachverhalt auszugehen: