3. 3.1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde zur Verhandlung am 31. Mai 2022 vorgeladen, welche aufgrund Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten abgesetzt wurde. 3.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde zur Verhandlung am 7. November 2022 vorgeladen, welche aufgrund Verhandlungsunfähigkeit der Privatklägerin abgesetzt wurde. 3.3. Auf Anfrage des Verfahrensleiters erklärte sich der Beschuldigte mit dem Wechsel in ein schriftliches Verfahren nicht einverstanden.