2.11. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sistierte der Verfahrensleiter das Berufungsverfahren gestützt auf einen Sistierungsantrag der Privatklägerin bis am 31. August 2021. Nachdem die Parteien keinen Vergleich erzielen konnten, wurde die Verfahrenssistierung am 15. Oktober 2021 aufgehoben und der Privatklägerin die Frist zu vorgängigen Begründung ihrer Berufung neu angesetzt. In der Folge ersuchte die Privatklägerin zwar wiederholt um eine Erstreckung dieser Frist und um Akteneinsicht, reichte jedoch keine schriftliche Berufungsbegründung ein.