4. Es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung von Schadenersatz an die Berufungsklägerin in der Höhe CHF 85.00 nebst Zins zu 5% seit dem 20.04.2019 auf CHF 72.00 und Zins zu 5% seit dem 19.06.2019 auf CHF 13.00 sowie CHF 100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.05.2020 zu verurteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.5. Die Privatklägerin bezahlte am 12. März 2021 den von ihr geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00. -6- 2.6. Mit Berufungserklärung vom 5. März 2021 beantragte der Beschuldigte in der Sache: