1. Der Berufungsbeklagte sei wegen versuchter Nötigung, begangen am 24.03.2019, z.N. der Berufungsklägerin schuldig zu sprechen. 2. Der Berufungsbeklagte sei angemessen zu bestrafen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung einer Genugtuung an die Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14.03.2019 zu verurteilen.