6. 6.1. Die Genugtuungsforderung der Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen. -5- 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Fr. 12.90 als Auslagenersatz und Fr. 5'544.10 Anwaltskosten zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 2'042.00