1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob den Strafbefehl zur Anklage und überwies die Akten mit Verfügung vom 17. August 2020 dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 23. November 2020 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. 2.2. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB.