Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'539.00 (inkl. MwSt von 7.7 % im Betrag von CHF 324.50) zu bezahlen. 5. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. -4-