war. Ebenso war ihm durch das gleichzeitige Versenden des betreffenden E-Mails an seinen Rechtsvertreter bewusst, dass er die Privatklägerin bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigte. Obwohl die Privatklägerin durch den Inhalt des E-Mailschreibens vom 24. März 2019 eingeschüchtert war, leistete sie dem Beschuldigten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Schadenersatzzahlung im Umfang von CHF 31'000.00. E. wurde von der Privatklägerin weder jemals bedroht noch terrorisiert. Dies war von ihr auch nie beabsichtigt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: