Mit dem angedrohten Verlust der Arbeitsstelle wollte er bei der Privatklägerin Druck erzeugen. Zum einen wollte er sie dazu veranlassen, E. nicht zu terrorisieren und zu drohen. Zum anderen wollte er die Privatklägerin mit seinem E-Mail zur Begleichung der — aus seiner Sicht gerechtfertigten — Schadenersatzforderung von CHF 31'000.00 bewegen, welche im Zusammenhang mit dem Heckenbrand vom 30. August 2017 steht. Ihm war dabei bewusst, dass seine Vorgehensweise sowohl unerlaubt als auch inadäquat