Mit E-Mail vom 24. März 2019, 21.32 Uhr, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin von seinem Wohnort sinngemäss, er sei im Besitze eines Beweises, wonach sie während der angegebenen Zeitperiode trotz Krankheit am Arbeitsplatz gewesen sei. Damit nahm er Bezug auf ein E-Mail der Privatklägerin vom 14. März 2019, um 14.44 Uhr, an die E- Mailadresse von E.. Dieses E-Mail versendete die Privatklägerin von ihrer geschäftlichen Mailadresse.