Vorgehen: Der Beschuldigte und A. (nachfolgend: Privatklägerin) sind Nachbarn. Zwischen ihnen sind mit Bezug auf einen Heckenbrand vom 30. August 2017 verschiedene straf- und zivilrechtliche Verfahren rechtshängig. Mit Strafbefehl vom 21. August 2018 wurde die Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00 verurteilt. Dagegen erhob die Privatklägerin Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und das Verfahren am 6. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Aarau überwies.