Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, versucht, jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Unterlassen und einem Tun zu nötigen. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.