Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.53 (ST.2020.181; StA.2019.2714) Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, […] Beschuldigter B._____, geboren am mm.tt.1963, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Becker, […] Gegenstand Versuchte Nötigung, üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen den Beschuldigten am 21. Juli 2020 den folgenden Strafbefehl: Sachverhalt: Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, versucht, jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Unterlassen und einem Tun zu nötigen. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Begangen: Ort: Q., Wohnort von B. Zeit: Sonntag, 24. März 2019, 21.32 Uhr (Versandzeitpunkt E-Mail) Zivil- und Strafklägerin: A. Strafantrag: 5. April 2019 Vorgehen: Der Beschuldigte und A. (nachfolgend: Privatklägerin) sind Nachbarn. Zwischen ihnen sind mit Bezug auf einen Heckenbrand vom 30. August 2017 verschiedene straf- und zivilrechtliche Verfahren rechtshängig. Mit Strafbefehl vom 21. August 2018 wurde die Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00 verurteilt. Dagegen erhob die Privatklägerin Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und das Verfahren am 6. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Aarau überwies. Am 14. März 2019 hätte die Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Strafgerichts stattfinden sollen. Mit Gesuch vom 13. März 2019 beantragte die Privatklägerin unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 12. März 2019, ausgestellt durch Dr. med. D., R., um Verschiebung der Hauptverhandlung. Darin führte die Privatklägerin aus, dass sie aus medizinischen Gründen ab dem 12. März 2019 bis zum 20. März 2019 nicht verhandlungsfähig sei. Mit richterlicher Verfügung vom 13. März 2019 wurde die Verhandlung abgesetzt. Mit E-Mail vom 24. März 2019, 21.32 Uhr, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin von seinem Wohnort sinngemäss, er sei im Besitze eines Beweises, wonach sie während der angegebenen Zeitperiode trotz Krankheit am Arbeitsplatz gewesen sei. Damit nahm er Bezug auf ein E-Mail der Privatklägerin vom 14. März 2019, um 14.44 Uhr, an die E- Mailadresse von E.. Dieses E-Mail versendete die Privatklägerin von ihrer geschäftlichen Mailadresse. In diesem Kontext forderte der Beschuldigte die Privatklägerin in fetter Schrift dazu auf, die Drohungen und den Terror gegen den Empfänger ihres E-Mails vom 14. März 2019 (E.) sofort einzustellen, andernfalls würde er dafür sorgen, dass sie ihren Job bei der F. verlieren würde. Hierzu werde er die Angelegenheit direkt dem CEO der F. übergeben. Schliesslich erwähnte der Beschuldigte in diesem E-Mail, dass sie alles Mögliche versuche, -3- um den angerichteten Brandschaden über CHF 31'000.00 vom Donnerstag, 30. August 2017, nicht zu bezahlen. Das an die Privatklägerin adressierte E-Mail versendete er gleichzeitig an seinen Rechtsvertreter, RA Matthias Becker. Beide Adressaten nahmen vom Inhalt des E-Mails Kenntnis. Mit dem angedrohten Verlust der Arbeitsstelle wollte er bei der Privatklägerin Druck erzeugen. Zum einen wollte er sie dazu veranlassen, E. nicht zu terrorisieren und zu drohen. Zum anderen wollte er die Privatklägerin mit seinem E-Mail zur Begleichung der — aus seiner Sicht gerechtfertigten — Schadenersatzforderung von CHF 31'000.00 bewegen, welche im Zusammenhang mit dem Heckenbrand vom 30. August 2017 steht. Ihm war dabei bewusst, dass seine Vorgehensweise sowohl unerlaubt als auch inadäquat war. Ebenso war ihm durch das gleichzeitige Versenden des betreffenden E-Mails an seinen Rechtsvertreter bewusst, dass er die Privatklägerin bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigte. Obwohl die Privatklägerin durch den Inhalt des E-Mailschreibens vom 24. März 2019 eingeschüchtert war, leistete sie dem Beschuldigten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Schadenersatzzahlung im Umfang von CHF 31'000.00. E. wurde von der Privatklägerin weder jemals bedroht noch terrorisiert. Dies war von ihr auch nie beabsichtigt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den oben genannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 350.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 3000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 3800.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'539.00 (inkl. MwSt von 7.7 % im Betrag von CHF 324.50) zu bezahlen. 5. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. -4- Erläuterungen zur bedingten Strafe: Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Bezahlung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe zahlen zu müssen. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. Juli 2020 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob den Strafbefehl zur Anklage und überwies die Akten mit Verfügung vom 17. August 2020 dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 23. November 2020 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. 2.2. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 340.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'400.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. 6.1. Die Genugtuungsforderung der Zivil- und Strafklägerin wird abgewiesen. -5- 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Fr. 12.90 als Auslagenersatz und Fr. 5'544.10 Anwaltskosten zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 2'042.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 2'042.00 auferlegt 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 2.3. Gegen das ihnen am 1. Dezember 2020 zugestellte Urteil meldeten der Beschuldigte am 7. Dezember 2020 und die Privatklägerin am 9. Dezember 2020 Berufung an. Das begründete Urteil wurden den Parteien am 1. Februar 2021 (Privatklägerin) bzw. am 16. Februar 2021 (Beschuldigter) zugestellt. 2.4. Mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2021 beantragte die Privatklägerin in der Sache: 1. Der Berufungsbeklagte sei wegen versuchter Nötigung, begangen am 24.03.2019, z.N. der Berufungsklägerin schuldig zu sprechen. 2. Der Berufungsbeklagte sei angemessen zu bestrafen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung einer Genugtuung an die Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14.03.2019 zu verurteilen. 4. Es sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung von Schadenersatz an die Berufungsklägerin in der Höhe CHF 85.00 nebst Zins zu 5% seit dem 20.04.2019 auf CHF 72.00 und Zins zu 5% seit dem 19.06.2019 auf CHF 13.00 sowie CHF 100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.05.2020 zu verurteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.5. Die Privatklägerin bezahlte am 12. März 2021 den von ihr geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00. -6- 2.6. Mit Berufungserklärung vom 5. März 2021 beantragte der Beschuldigte in der Sache: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 23.11.2020 sei in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6.2., 7 und 8 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: […] 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. 3. Entfällt. 4. Entfällt. 5. Entfällt. 6. […] 6.2. Die Zivil- und Strafklägerin trägt ihre Parteikosten selbst. 7. Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zulasten des Staates. 8. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'300.75 (inkl. MwSt. von CHF 450.45) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. 2.7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingaben vom 3. März 2021 und vom 11. März 2021 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären. 2.8. Mit Verfügung vom 10. März 2021 wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Mit Verfügungen vom 10. März 2021 sowie vom 7. April 2021 wurden der Beschuldigte sowie die Privatklägerin zur Einreichung einer schriftlichen Begründung der Berufung vorgängig zur Berufungsver- handlung aufgefordert. -7- 2.9. Am 1. April 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufung. 2.10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. April 20221 darauf, schriftliche Anträge zu stellen. 2.11. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sistierte der Verfahrensleiter das Berufungsverfahren gestützt auf einen Sistierungsantrag der Privatklägerin bis am 31. August 2021. Nachdem die Parteien keinen Vergleich erzielen konnten, wurde die Verfahrenssistierung am 15. Oktober 2021 aufgehoben und der Privatklägerin die Frist zu vorgängigen Begründung ihrer Berufung neu angesetzt. In der Folge ersuchte die Privatklägerin zwar wiederholt um eine Erstreckung dieser Frist und um Akteneinsicht, reichte jedoch keine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde zur Verhandlung am 31. Mai 2022 vorgeladen, welche aufgrund Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten abgesetzt wurde. 3.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde zur Verhandlung am 7. November 2022 vorgeladen, welche aufgrund Verhandlungsunfähigkeit der Privatklägerin abgesetzt wurde. 3.3. Auf Anfrage des Verfahrensleiters erklärte sich der Beschuldigte mit dem Wechsel in ein schriftliches Verfahren nicht einverstanden. 4. Am 30. März 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugen E., G. und H. statt. Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin hielten grundsätzlich an ihren Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Privatklägerin ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -8- 2. 2.1. Es ist vom folgenden, unbestrittenen Kernsachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind Nachbarn. Am 30. August 2017 brannte die Hecke des Beschuldigten ab. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. August 2018 wurde die Privatklägerin in diesem Zusammenhang wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verurteilt, wogegen sie Einsprache erhob. Am 13. März 2019 beantragte die Privatklägerin die Verschiebung der auf den 14. März 2019 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau (act. 36). Nachdem sie dieses Verschiebungsgesuch mit einem Arztzeugnis untermauert hatte, das ihr für die Zeit vom 12. bis 20. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit sowie darüber hinaus eine Verhandlungs- unfähigkeit bescheinigte (act. 37), wurde der Verhandlungstermin vom 14. März 2019 abgesetzt (act. 39 f.). Da der Beschuldigte Zweifel an der von der Privatklägerin geltend gemachten Arbeits- und Verhandlungs- unfähigkeit hegte, beauftrage er G. damit, sich von der Privatklägerin, die als Geschäftsstellenleiterin einer Bank arbeitete, einen Kundentermin geben zu lassen (act. 58, 231; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f. und 23). In der Folge gab sich G. als E. aus und liess sich von der Privatklägerin nach vorgängiger telefonischer Kontaktaufnahme mit dieser am 14. März 2019 verschiedene Terminvorschläge auf die E-Mailadresse von E. unterbreiten (act. 44, 58 f., 231; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Am 24. März 2019, 21.32 Uhr, sandte der Beschuldigte der Privatklägerin folgende E-Mailnachricht mit dem Betreff "Gerichtsverhandlung vom 14.03.2019" (act. 51; vgl. act. 205, 58 f.): "Wer andern eine Grube gräbt, fallt selber darein". Sehr geehrte Frau A. Sie haben alles mögliche versucht, um uns den von Ihnen angerichteten Schaden über CHF 31'000.00 vom 30. August 2017 nicht zu bezahlen. Nun haben Sie sich eine neue Strategie ausgesucht, um weitere Verzögerungen zu veranlassen. Wie Sie ja bestens wissen, haben Sie sich kurz vor der Gerichtsverhandlung vom 13.3.2019 – 20.03.2019 100% krank gemeldet. Komischerweise, waren Sie genau während dieser Zeit an Ihrer Arbeitsstelle. Dass ich im Besitz des Beweises bin, wissen Sie in der Zwischenzeit ja bestens. Nun versuchen Sie, die Person die Ihr Mail am 14. März 2019 bekommen hat, zu terrorisieren und zu drohen. Es gibt nichts mehr zu drohen, und schon gar nicht jemanden zu terrorisieren. Sollten Sie dies nicht per sofort einstellen, werde ich dafür Sorgen, dass Sie Ihren Job bei der F. verlieren. Ich werde diese Angelegenheit direkt dem CEO der F. zustellen. Eine Kopie dieses Schreiben geht auch an meinen Rechtsanwalt, so können sie nicht behaupten. -9- Der Beschuldigte leitete diese E-Mail auch tatsächlich an seinen Anwalt weiter (act. 206 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigen in diesem Kontext zunächst vor, sich der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er mit der Androhung, sich an den CEO zu wenden, bei der Privatklägerin Druck habe erzeugen wollen. Er habe sie zum einen dazu veranlassen wollen, E. nicht zu terrorisieren und zu drohen. Zum anderen habe er die Privatklägerin zur Begleichung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 31'000.00 bewegen wollen, die im Zusammenhang mit dem Heckenbrand gestanden habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass sein Vorgehen sowohl unerlaubt als auch inadäquat sei. Obwohl die Privatklägerin durch die E-Mail vom 24. März 2019 eingeschüchtert gewesen sei, habe sie den geforderten Schadenersatz nicht bezahlt. E. sei von der Privatklägerin zudem weder bedroht noch terrorisiert worden. Indem der Beschuldigte zudem die vorgenannte E-Mailnachricht seinem Rechtsvertreter gesandt habe, habe er die Privatklägerin bewusst bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt und sich damit der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei, was sie im Wesentlichen damit begründete, er habe die Privatklägerin nicht von einem Verhalten abhalten wollen, das im geschützten Bereich ihrer Willens- und Handlungsfreiheit gelegen habe. Es liege nicht im Rahmen der geschützten Willens- und Handlungsfreiheit einer Person, eine andere zu terrorisieren und ihr zu drohen. Die Annahme einer Nötigung scheitere aber auch daran, dass es dem Beschuldigten nicht verboten gewesen sei, sich mit einer solchen Information an den Vorgesetzten der Privatklägerin zu wenden, zumal auch ein Bezug zu deren Arbeitstätigkeit vorhanden gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.6.1.2.). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen übler Nachrede schuldig. Mit dem Vorwurf, die Privatklägerin habe einen Dritten terrorisiert und bedroht, habe er wissentlich und willentlich deren Ruf als ehrbarer Mensch verletzt. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten habe zudem als "Dritter" im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu gelten. Der Beschuldigte könne sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe berufen, habe doch die Privatklägerin E. weder terrorisiert noch bedroht. Der Beschuldigte könne zwar zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen werden, weil er E. vor der Privatklägerin habe schützen wollen, der Wahrheitsbeweis scheitere jedoch daran, dass der Beschuldigte nicht habe nachweisen können, dass die Privatklägerin wegen strafbarer Handlungen, namentlich Drohungen, - 10 - verurteilt worden sei. Der Gutglaubensbeweis scheitere ferner daran, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, die ihm zugetragenen Anschuldigungen, wonach die Privatklägerin E. terrorisiere und bedrohe, zu überprüfen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.7). 2.4. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, auf eine schriftliche Bestätigung von E. abgestellt zu haben, wonach ihn die Privatklägerin weder terrorisiert noch bedroht habe, ohne diesen als Zeugen einzuvernehmen. Es gebe denn auch Anzeichen dafür, dass die Bestätigung gar nicht durch E. verfasst worden und dieser von der Privatklägerin dazu aufgefordert, gedrängt oder von dieser sogar bedroht worden sei, die Bestätigung zu unterzeichnen. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, G. als Zeugen zu befragen. Dieser könne bestätigen, dass die Privatklägerin ihn selber und E. unter Druck gesetzt habe. Ohne die entsprechenden Abklärungen könnten weder eine Notwehrhilfe noch der Wahrheitsbeweis verneint werden. Der Wahrheitsbeweis könne auch auf andere Weise als durch eine rechtskräftige Verurteilung erbracht werden (Berufungsbegründung Beschuldigter, S. 6 ff.). 2.5. Die Privatklägerin machte anlässlich der mündlichen Berufungs- begründung vor Schranken im Wesentlichen geltend, dass sie guten Grund gehabt habe, E. zu kontaktieren und ihn mit dem aktenkundigen Täuschungsmanöver zu konfrontieren. Sie habe E. jedoch nie strafrechtlich relevant bedroht oder belästigt, sondern es sei aufgrund der Umstände ihr gutes Recht gewesen, ihn zu kontaktieren. Der Beschuldigte habe mit seiner Drohung eben dieses Verhalten der Privatklägerin unterbinden wollen und sie damit in ihrer rechtmässigen Freiheit eingeschränkt, was rechtlich als Nötigung zu qualifizieren sei (Berufungsbegründung Privatklägerin, S. 2 f.). 3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 3.2. Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Ein Teil der Lehre betont, dass Art. 181 StGB (nur) die "rechtlich garantierte" Freiheit gewährleiste bzw. dass es für die Annahme einer Nötigung eines Angriffs - 11 - auf den Bereich der geschützten Willens- und Handlungsfreiheit bedürfe (zum Ganzen BGE 129 IV 6 E. 2.1 m.H.; ferner DELNON/RÜEDI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 13 f. zu Art. 181 StGB; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 2018, S. 445; TRECHSEL/MONA, Praxis- kommentar, 4. Aufl., N 1 zu Art. 181 StGB). Zwar ist es unerheblich, ob das abgezwungene Verhalten recht- oder unrechtmässig ist (BGE 81 IV 101 E. 1), wo es sich aber in der blossen Aufforderung erschöpft, sich an die Rechtsordnung zu halten, liegt noch kein rechtserheblicher Eingriff in die Willens- und Handlungsfreiheit vor. Im konkreten Fall wollte der Beschuldigte die Privatklägerin davon abhalten, eine Drittperson zu "terrorisieren und zu bedrohen". Während die Drohung im Strafgesetzbuch ausdrücklich definiert und unter Strafe gestellt wird, umschreibt der Duden "terrorisieren" wie folgt: "durch Gewaltaktionen in Angst und Schrecken halten, durch Terror einschüchtern, unterdrücken" oder "mit hartnäckiger Aufdringlichkeit belästigen, unter Druck setzen" (https://www.duden.de/rechtschreibung/terrorisieren). Nach Langenscheidt bedeutet "terrorisieren" Terror ausüben oder durch Terror einschüchtern, unterdrücken, beherrschen. Umgangssprachlich werde "terrorisieren" auch dafür verwendet, "jemanden durch Lärm oder ständiges Beanspruchen stark unter nervlichen Druck [zu] setzen" (https://de.langen- scheidt.com/fremdwoerterbuch/terrorisieren). Das Wort "terrorisieren" zielt damit auf ein Verhalten ab, dass – bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen – zumindest einen Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeit der betroffenen Person i.S.v. Art. 28 ZGB darstellt und allenfalls auch Strafnormen erfüllt (vgl. namentlich Art. 181 StGB). So oder anders beschlägt das "Terrorisieren und Bedrohen" einer Person bzw. die Aufforderung, solches zu unterlassen, nicht den Bereich der rechtlich geschützten Willens- und Handlungsfreiheit des Adressaten. Es kann und muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich dieser einer solchen Aufforderung auch ohne diese an die Rechtsordnung halten und sich weder strafbar noch persönlichkeitsverletzend verhalten würde. Die Vorinstanz hat deshalb den Beschuldigten zu Recht vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen. 4. 4.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne - 12 - Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). In subjektiver Hinsicht muss der Täter alle objektiven Tatbestands- merkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. 4.2. Der erforderliche Strafantrag liegt vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 29 ff.). 4.3. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig gemacht hat, indem er seinem Rechtsvertreter das E-Mail vom 24. März 2019 sandte, worin er ausgeführt hatte, die Privatklägerin "terrorisiere und bedrohe" eine Drittperson. Bezüglich des massgeblichen Ehrbegriffs kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.7.1.3.). Der Vorwurf der Drohung betrifft eine im Strafgesetzbuch als Straftat umschriebene Handlungsweise. Die Behauptung, jemand habe vorsätzlich eine Straftat begangen, beschlägt die sittliche Ehre (vgl. z.B. BGE 132 IV 115; 118 IV 250 f.). Auch wenn dem Beschuldigten im Einzelnen nicht bekannt gewesen sein dürfte, wie eine Drohung im Strafgesetzbuch definiert ist, musste er die Tragweite seines Vorwurfs erkennen. Der Vorwurf, jemand bedrohe eine andere Person, berührt dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Wer andere bedroht und terrorisiert, um eigene Anliegen durchzusetzen, benimmt sich nicht so, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Diese Aussage enthält den Vorwurf strafbaren Verhaltens und die Behauptung, die Privatklägerin habe die Persönlichkeitsrechte eines Dritten bewusst und gewollt verletzt. Diese Zuschreibungen sind ehrenrührig. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin damit gedroht hat, diese Informationen an ihren beruflichen Vorgesetzten weiterzuleiten, falls sie es künftig nicht unterlassen sollte, den Dritten zu bedrohen und zu terrorisieren. Würde es sich dabei nicht um eine Information handeln, die geeignet ist, die Privatklägerin als Person herabzusetzen und deshalb ihre Kündigung zu bewirken, hätte die Androhung ihr Handlungsziel von vornherein verfehlen müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt als "Anderer" bzw. "Dritter" im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nach bundesgerichtlicher Praxis auch der instruierende Anwalt im Verhältnis zu seinem Klienten (BGE 86 IV 209 f.; 69 IV 115 ff.). - 13 - 4.4. Vorliegend hat der Beschuldigte mit der E-Mail vom 24. März 2019 Informationen an seinen Anwalt weitergeleitet, von denen er wusste, dass sie die Privatklägerin in ihrer sittlichen Ehre herabsetzen. Allerdings kann beim Beschuldigten kein Wille erkannt werden, dass er den Ruf der Privatklägerin gegenüber seinem Anwalt schädigen wollte. Einziges Ziel der Weiterleitung der Email bestand zweifellos darin, seinen Anwalt auf dem Laufenden zu halten und ihn darüber zu informieren, was zwischen ihm und der Privatklägerin kommuniziert wird, da die beiden seit dem Heckenbrand offenbar in einem (Rechts-)Streit stehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Sodann lässt die Formulierung in der E-Mail vom 24. März 2019 auch den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit der Formulierung, eine Kopie des Schreibens an seinen Anwalt zu senden, seine Aufforderung gegenüber der Privatklägerin, sich an die Rechtsordnung zu halten, bestärken wollte. Mithin kann im Weiterleiten der E-Mail keine (eventual-)vorsätzliche Handlung des Beschuldigten, die Privatklägerin bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens zu bezichtigen, erblickt werden. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB scheitert demnach am Fehlen des subjektiven Tatbestands. Ein allenfalls direkt gegen die Privatklägerin gerichteter Angriff auf deren Ehre gemäss Art. 177 StGB (Beschimpfung) ist nicht angeklagt, weshalb diesbezüglich keine Beurteilung erfolgen kann. 5. Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen ist, fehlt es bereits am Erfordernis der Widerrechtlichkeit der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR. Entsprechend ist die Zivilforderung (Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00) abzuweisen. In Bezug auf den vor Vorinstanz und mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2021 geltend gemachten Schadenersatz für Kosten für ein Arztzeugnis sowie für die Wegkosten wurde die Berufung in diesen Punkten anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen (Berufungs- begründung Privatklägerin, S. 1). 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Privatklägerin vollumfänglich unterliegt. Die Staatsanwaltschaft hat - 14 - weder ein Rechtsmittel erhoben noch Anträge im Berufungsverfahren gestellt. Entsprechend hat die Privatklägerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 2'000.00 wird an die Kosten angerechnet. 6.2. 6.2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Privatklägerin die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwert- steuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 6.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 30. März 2023 eine Kostennote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von insgesamt 20.5 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 253.30, zzgl. Mehrwertsteuer, geltend macht. Der Kostennote fehlt eine genaue Aufstellung, wie dieser Aufwand zustande gekommen ist. In Klammern macht der Verteidiger diesen Aufwand geltend für "Besprechungen, Aktenstudium, polizeiliche Einvernahme, Ausfertigung Plädoyer", aber konkret nachvollziehen lässt sich der Aufwand nicht. Insbesondere ist seit der Berufungsanmeldung keine polizeiliche Einvernahme mehr erfolgt. Auch erscheinen die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von Fr. 200.00 auffallend hoch, zumal die Entschädigung für eine kopierte Seite Fr. 0.50 beträgt (§ 13 Abs. 3 AnwT). Entsprechend ist die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Angemessen und zu entschädigen ist ein Aufwand von rund 22 Stunden (Ausarbeitung der 6 Seiten umfassenden Berufungserklärung: 3 Stunden; Ausarbeitung der 12 Seiten umfassenden Berufungsbegründung: 6 Stunden; Ausarbeitung des rund 3.5 Seiten umfassenden Plädoyers [vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 ff.] sowie Vorbereitung auf Verhandlung: 4.5 Stunden; notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 1 Stunde; übrige Aufwendungen mit verfahrens- leitenden Verfügungen inkl. diverse Eingaben am Obergericht: 3 Stunden; Berufungsverhandlung inkl. Weg und kurze Nachbesprechung: 4.5 Stunden). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und - 15 - praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf gerundet Fr. 5'370.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. 6.3. Die vollständig unterliegende Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. 7.2.1. Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten seiner Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, zumal die Anträge zum Zivilpunkt keinen besonderen Aufwand verursacht haben und die Privatklägerin deshalb nicht entschädigungspflichtig wird (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). 7.2.2. Mit Kostennote vom 23. November 2020 (act. 223) macht der Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt einen Aufwand von 21.55 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 449.30, zzgl. die Mehrwertsteuer, geltend. Es fehlt der Kostennote jedoch eine genaue und nachvollziehbare Aufstellung der einzelnen Aufwendungen. Auch nicht nachvollziehbar und auffallend hoch sind die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von Fr. 365.50. Bei einer Entschädigung von Fr. 0.50 pro kopierte Seite (§ 13 Abs. 3 AnwT) ergäbe dies Fotokopien im Umfang von 730 Seiten, was mehr ist als die gesamten Untersuchungsakten umfassen. Daher ist die Höhe der Entschädigung festzusetzen. - 16 - Der Verteidiger wurde am 3. März 2020 mandatiert (act. 25.11). Einvernahmen haben ab diesem Zeitpunkt keine mehr stattgefunden. Der Aufwand des Verteidigers beschränkte sich damit auf ein Aktenstudium, einer kurzen Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (act. 25.22 ff., 1 Stunde), der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. August 2020 (act. 153; 0.5 Stunde), der Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Verfassen des Plädoyers im Umfang von 10 Seiten (act. 213 ff.; 5 Stunden), der Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung von der Dauer von knapp 2 Stunden (act. 204 ff.) und der Berufungsanmeldung (act. 246; 0.5 Stunde). Inklusive der nötigen Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten von 2 Stunden, dem Weg an die Hauptverhandlung und einer Nachbesprechung von 2 Stunden sowie die übrigen Aufwendungen mit Verfahrensleitenden Verfügungen von 1 Stunde, resultiert ein Aufwand von 14 Stunden. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf gerundet Fr. 3'420.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. 7.3. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 489.00, zusammen Fr. 2'489.00, werden der Privatklägerin auferlegt. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'370.00 zu bezahlen. - 17 - 3.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'420.00 auszurichten. 4.3. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 30. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli