2. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 3'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 760.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. - 15 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, d.h. insgesamt Fr. 2'116.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.