Missbrauch dieser Institution ist im Interesse der Öffentlichkeit auch aus generalpräventiver Sicht zu verfolgen und zu bestrafen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021). Es besteht vorliegend somit kein Raum für eine vom Beschuldigten beantragte Strafbefreiung und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.