5.3. Selbst wenn vorliegend von einem leichten Verschulden auszugehen ist, so ist mitnichten von einem Bagatelldelikt zu sprechen. Der Beschuldigte hat bewusst falsche Angaben gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse gemacht und so einen nicht vernachlässigbaren Betrag unrechtmässig erhalten. Es besteht auch klar ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung. Die Arbeitslosenkasse übernimmt eine von öffentlichen Geldern finanzierte sozialstaatliche Aufgabe und ein - 14 -