5.2. Gemäss Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Hat der Täter den Schaden gedeckt, kann die zuständige Behörde von einer Bestrafung absehen, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung).