106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 5. 5.1. Der Beschuldigte beantragt eventualiter, dass bei einer Schuldigsprechung wegen mehrfachen Betrugs von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Er habe sofort Wiedergutmachung geleistet. Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung sei sehr gering (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12).