4.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, monatlich Fr. 7'700.00 netto zu verdienen und keine Unterstützungspflichten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.) Nach einem Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 190.00. 4.5. Die Geldstrafe ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.7).