In einer isolierten Betrachtung wäre für diesen zweiten Betrug aufgrund des leichten Verschuldens eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze zu erhöhen. 4.3.3. Mit der Vorinstanz (vgl. E. 4.3.4) liegen hinsichtlich der Täterkomponente keine Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor. Daher wäre eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen, aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden.